Evangelische Schule Lichtenberg

Krankmeldung und Beurlaubung

Krankmeldung

  1. Bei Krankheit des Kindes bitten wir um sofortige Benachrichtigung telefonisch über das Schulsekretariat: 030 547 180 14 bis 7:30 Uhr des ersten Fehltages.
    Ein Anrufbeantworter ist eingeschaltet und wird regelmäßig abgehört. Bitte halten Sie diese Regelung im Sinne der Sicherheit des Kindes ein. Falls Schüler*innen nicht in der Schule erscheinen und nicht abgemeldet sind, fangen wir an, uns Sorgen zu machen. Rückfragen über den Verbleib der Schüler*innen im laufenden Unterricht gestalten sich aus Aufsichtsgründen als sehr schwierig.
  2. Zusätzlich ist eine schriftliche Entschuldigung ab dem 1. Fehltag erforderlich, die spätestens am 3. Fehltag eintreffen muss. Tage, für die keine schriftliche Entschuldigung vorliegt, sind unentschuldigte Fehltage.
  3. Sollte Ihr Kind länger als eine Woche erkrankt sein, wird ein ärztliches Attest benötigt.
  4. Nach ansteckenden Krankheiten ist eine Gesundschreibung durch den behandelnden Arzt vorzulegen. Bei einigen Kinderkrankheiten dürfen die Kinder erst nach ärztlicher Erlaubnis die Schule wieder besuchen.

Beurlaubung

  1. Vorher absehbare Fehlstunden, z.B. bei Arztbesuchen, können im Schulplaner eingetragen werden (bitte mit Datum und Unterschrift). Bitte nur in dringenden Fällen Arztbesuche in die Schulzeit legen.
  2. Schülerinnen und Schüler können im Einzelfall nur aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlaubt werden (§ 46, Abs. 5, Satz 1 SchulG). Beurlaubungen bis zu einer Woche kann die Klassenlehrkraft auf vorherige schriftliche Anfrage genehmigen. Die Anfrage sollte mindestens eine Woche im Voraus vorliegen. Beurlaubungen von mehr als einer Woche oder einzelnen Tagen in Verbindung mit Schulferien genehmigt die Schulleitung auf schriftlichen Antrag.
  3. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien werden nicht genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Fall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.

Kopfläuse

Wie in jeder Gemeinschaftseinrichtung können auch in unserer Schule hin und wieder Kopfläuse auftreten. Das ist natürlich lästig und unangenehm – wichtig ist in diesem Fall, dass schnell die richtigen Maßnahmen ergriffen werden. Kinder, die von Läusen oder Nissen befallen sind, müssen von der Schule abgeholt werden (Infektionsschutzgesetz § 34, Abs. 5 IfSG).

Untersuchung durch die Eltern

Untersuchen Sie bitte regelmäßig die Haare Ihres Kindes – und am besten ebenfalls auch die aller anderen Familienmitglieder. Denn Kopfläuse verbreiten sich bei engem Kontakt rasch weiter – auch zuhause! Finden Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse, müssen Sie uns darüber informieren. Das Kind darf unsere Schule erst wieder besuchen, wenn es behandelt wurde.

Bei Befall: Behandeln!

In Apotheken bekommen Sie die zugelassenen Mittel gegen Kopflausbefall, die auf die Haare aufgetragen werden. Für Kinder bis 12 Jahre bekommen Sie je nach Mittel auch ein Rezept. Je nach Läusemittel muss am 8., 9. oder 10. Tag nach der Erstbehandlung die Therapie mit dem Läusemittel noch einmal wiederholt werden, damit eventuell nachgeschlüpfte „Jungläuse“ sicher beseitigt werden – bevor sie selber Eier legen können!

Wann kann Ihr Kind wieder in unsere Schule kommen?

Bei Befall ist nach einer sachgerechten Erstbehandlung die Rückkehr Ihres Kindes in unsere Einrichtung bereits am nächsten Tag möglich. Bitte bestätigen Sie uns schriftlich mit der ausgedruckten Datei unten, dass Sie Ihr Kind gegen Kopfläuse behandelt haben und Sie die geforderte Wiederholungsbehandlung nach 8 bis 10 Tagen vornehmen werden.